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Mietanpassung

Geschrieben von jgiewat auf 25. April 2024
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FAQ - alles, was Sie wissen müssen

Zur Berechnung Ihrer neuen Miete beziehen wir uns auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt Halle (Saale), der am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Auf dieser Basis verändert sich Ihre Miete ab 1. Juli 2024.

Der Mietspiegel gibt an, welchen Wert das Wohnen in einer vergleichbaren Wohnung hat. Dieser Wohnwert, also die Nettokaltmiete, ist bei Wohnungen, die Ihrer Wohnung unter anderem in Größe, Ausstattung und Lage ähnlich sind, in den vergangenen Jahren gestiegen. Dies lässt sich mit Hilfe des Mietspiegels nachvollziehen.

Wir gleichen mit Hilfe der Mietanpassungen Ihre Nettokaltmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete an. Wir sind auf die Einnahmen angewiesen, da wir auf diese Weise auf unsere gestiegenen Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen reagieren können.

Es handelt sich um die erste Mieterhöhung dieser Art seit vielen Jahren.

Ja, können Sie. Der Mietspiegel ist ein Dokument, aus dem man die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen herauslesen kann. Darin sind die Mieten aus Wohnraummietverträgen in Halle (Saale) der letzten sechs Jahre enthalten.

Der Mietspiegel ist für alle einsehbar. Auf Seite 3 unseres Schreibens haben wir notiert, wo Sie den Mietspiegel finden bzw. wo Sie ihn abholen können. Mit diesem Link kommen Sie direkt zum Mietspiegel

Ihre neue Miete entspricht der für Halle (Saale) geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete bezogen u.a. auf Ihre Wohnungsgröße, Ausstattung und Lage.

Ein von der Stadt Halle (Saale) beauftragtes Unternehmen hat verschiedene Wohnungsunternehmen sowie Mieterinnen und Mieter zu deren Wohnungen und Mieten befragt. Es wurden mehrere Tausend Daten gesammelt.

Mit Hilfe dieser Daten lässt sich feststellen, wie hoch die Miete für Wohnungen in einer bestimmten Größe, Ausstattung und Lage ist. Das bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete“. Diese basiert also auf tatsächlich abgeschlossenen Wohnraummietverträgen der vergangenen sechs Jahre.

Der Zeitraum von sechs Jahren ist im Gesetz festgehalten.

In § 558 Absatz 2 BGB heißt es: „Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.“

„Entgelte“ steht für Miete. „Preisgebunden“ meint Wohnungen, die zum Beispiel unter Verwendung von Fördermitteln nur mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Nicht preisgebundener Wohnraum sind Wohnungen, die ohne Einschränkungen oder Auflagen frei vermietet werden können.

Der Mietspiegel gibt an, welchen Wert das Wohnen in einer vergleichbaren Wohnung hat. Dieser Wohnwert, d.h. die Nettokaltmieten bei der Neuvermietung, ist bei Wohnungen, die Ihrer Wohnung in Größe, Ausstattung, Lage ähnlich sind, in den vergangenen Jahren gestiegen. Dies lässt sich mit Hilfe des Mietspiegels nachvollziehen.

Wir gleichen mit Hilfe der Mietanpassungen Ihre Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete an.

Die gestiegenen Preise haben auch wir gespürt. Vor allem Kosten für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie die Materialpreise sind deutlich teurer geworden.

Wir haben Mietanpassungen lange vermeiden können. Nun aber müssen wir diesen Schritt gehen, um unsere höheren Kosten aufzufangen.

Es ist möglich, dass deren Nettokaltmiete bereits auf dem Niveau des Mietspiegels liegt.

Nein. Die Mietanpassung bezieht sich nur auf die Nettokaltmiete. Die Betriebskosten bleiben von dem Mietererhöhungsverlangen unberührt.

Wir wollen, dass Sie unser Mieter bzw. unsere Mieterin bleiben.

Wenn Sie sich die neue Miete nicht mehr leisten können, haben Sie die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. In unserem Anschreiben finden Sie die Kontaktdaten zur Wohngeldstelle der Stadt Halle (Saale). Dort wird Ihnen gern geholfen.

Zunächst müssen Sie als unser Vertragspartner bzw. unsere Vertragspartnerin der neuen Miete zustimmen.

Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt zur Wohngeldstelle auf und informieren Sie diese über die neue Miete. Alles Weitere erfahren Sie von der Wohngeldstelle.

Zustimmen müssen Sie als unser Vertragspartner bzw. unsere Vertragspartnerin.

Bitte senden Sie dem Jobcenter auf jeden Fall eine Veränderungsmitteilung zur neuen Miete. Sie können dafür gern diese Vorlage nutzen.

Bitte wenden Sie sich an das Jobcenter. Nur dort erhalten Sie die notwendigen Informationen.

Je nachdem wie sich das Jobcenter äußert, können Sie Kontakt zu unseren Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter aufnehmen. Wir versuchen dann, eine Lösung zu finden.

Nein, das wollen wir selbstverständlich nicht. Viele Jahre sind wir ohne Mieterhöhungen ausgekommen. Allerdings müssen wir jetzt auf die höheren Kosten im Instandhaltungs- und Instandsetzungsbereich reagieren.

Wir werden auf Presseanfragen mit der gleichen Begründung antworten, die wir Ihnen zur Verfügung gestellt haben. Nachfragen durch die Presse werden nichts an unserer Entscheidung ändern, Mietanpassungen durchzuführen.

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