Havarie- und Notdienst

Während der HWG-Geschäftszeiten melden Sie bitte Havarien der zuständigen Verwaltung, dem Techniker oder Hausmeister. Ihre Ansprechperson finden Sie hier.

Unsere Havarie- und Notdienstnummer außerhalb der HWG-Geschäftszeiten: 0345 527-1888

Eine Havarie ist ein plötzliches und unerwartetes Ereignis. Dabei sind Sachen wie zum Beispiel Gebäudeteile, Geräte oder Möbel in Gefahr oder könnten in Gefahr sein. Auch Menschen können in Gefahr sein. Unser HWG-Notdienst beseitigt Gefahren und begrenzt Schäden bei größeren Notfällen.
Wir richten uns bei der Beseitigung nach der Größe des Schadens und danach, wie Sofortmaßnahmen möglich sind.

Bitte prüfen Sie genau, ob ein echter Notfall vorliegt oder ob eine Reparatur bis zum nächsten Werktag warten kann.

Wenn Menschen in Gefahr sind oder sein könnten, rufen Sie bitte sofort den Rettungsdienst unter der Nummer 112.

  • Personenbefreiung
  • Aufzugsausfall
  • Vandalismusschäden
  • Gasgeruch, ausströmendes Gas
  • Rohrbrüche an Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen
  • Verstopfungen in der Grundleitung oder dem Fallstrang
  • Verstopfungen an Toiletten, Waschbecken, Spülen oder Badewannen (ggf. mit Feststellung des Verursachers zur Kostenübernahme)
  • Ausfall der Wärmeversorgung
  • undichte Fernwärmeleitungen oder Heizkörper im Haus oder in den Wohnungen
  • vollständiger Ausfall der Energieversorgung im Haus oder in den Wohnungen
  • Ausfall der Treppenhausbeleuchtung
  • Ausfall der Türöffner- und/oder Klingelanlage
  • Brände und ähnliche Schäden an elektrischen Leitungen oder Anlagenteilen (der Ausfall einzelner Steckdosen oder Schalter ist keine Havarie)
  • Gefahrenstellen an Schornsteinen, Dächern, Balkonen und anderen Bauteilen, wenn diese eine Bedrohung für Menschen und Sachwerte darstellen (Einsturzgefahr)
  • Sturmschäden und erhebliche Einregnungen, die größere Sachschäden zur Folge haben (bei starkem Sturm sind direkte Dachreparaturen oft aufgrund der Gefährdung der Dachdecker nicht sofort möglich, hier sind Schadensminderungsmaßnahmen nötig)
  • Notöffnungen der Schlösser von Hauseingangstüren
  • Notöffnungen bzw. Erneuerung von Schlössern an Wohnungstüren (diese gehen in der Regel zulasten des Wohnungsmieters)

Glasbruch an Schaufenstern, Außenscheiben und Hauseingangstüren bzw. Treppenhausfenstern

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