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Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Geschrieben von jgiewat auf 24. November 2022
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Einmal jährlich erhalten unsere Mieterinnen und Mieter eine Abrechnung über ihre Betriebs- und Heizkosten für den vergangenen Abrechnungszeitraum (01.01.-31.12. des Vorjahres).

Unsere Antworten zu Ihren Fragen rund um die Betriebs- und Heizkosten finden Sie hier:

Nach Vorlage aller Rechnungen sowie der Abrechnung durch unseren Messdienstleister erstellen wir die Umlagenabrechnung. Wir werden versuchen, dass Ihnen die Abrechnung bis zum 31.08.2024 vorliegt.

Liegt uns Ihrerseits ein SEPA-Lastschriftmandat vor, so verrechnen wir das Guthaben mit der übernächsten Monatsmiete.

Ist das betroffene Mietverhältnis beendet oder nutzen Sie nicht die Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahren, gilt Folgendes: Bitte teilen Sie uns schriftlich (Brief oder E-Mail mit pdf und Unterschrift vom Mietenden und Kontoinhabenden) mit, auf welche Bankverbindungen wir das Guthaben überweisen sollen.
Eine automatische Überweisung auf eine bei uns hinterlegte Bankverbindung ohne konkrete Kontaktaufnahme erfolgt nicht.

Gutschriften zahlen wir Ihnen zu Beginn des übernächsten Monats aus.

Beispiel: 

Anschreibendatum Juni 2024 –> Fälligkeit 1. August 2024
Anschreibendatum Juli 2024 –> Fälligkeit 1. September 2024

Liegt uns Ihrerseits ein SEPA-Lastschriftmandat vor, so ziehen wir die Nachforderung mit der  übernächsten Monatsmiete ein.

Ist das betroffene Mietverhältnis beendet oder nutzen Sie nicht die Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens, gilt Folgendes:
Wie laut Betriebskostenverordnung gesetzlich geregelt, sind Nachzahlungen bitte bis zu Beginn des folgenden übernächsten Monats einzuzahlen. Das Konto finden Sie auf Seite 2 Ihrer Abrechnung.

Beispiel:

Anschreibendatum Juni 2024 –> Fälligkeit 1. August 2024
Anschreibendatum Juli 2024 –> Fälligkeit 1. September 2024

Erhalten Sie laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von einer öffentlichen Stelle, insbesondere dem Jobcenter oder dem Sozialamt (aktuell oder im Abrechnungszeitraum), legen Sie die Abrechnung bitte vollständig dem Jobcenter oder dem Sozialamt vor.

Für das Abrechnungsjahr 2023 wirkt das Strom- und Gaspreisbremsegesetz.

Die Entlastung für die Gaskosten entnehmen Sie bitte der beigefügten Techem-Abrechnung. Die Entlastung der Stromkosten finden Sie in Anlage 2 (Quertabelle) unter der Kostenart Entlastung StromPBG. Sollte es für die Zentralheizung Ihrer Mieteinheit einen separaten Zähler für den Betriebsstrom der Heizung geben, so finden Sie die Entlastung für diesen Strom ebenfalls in der Techem-Abrechnung.

Die Kosten für Fernwärme lagen unterhalb der Preisbremse und wurden für 2023 daher nicht gefördert.

Für die Abrechnung 2023 gilt erstmals das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. Unter dem Punkt „Erläuterung zur Aufteilung der CO₂-Abgabe“ (in der Regel Seite 2 der Techem-Abrechnung zu Ihrer Betriebskostenabrechnung) finden Sie die Herleitung der Kostenaufteilung sowie das Stufenmodel. Für Wohngebäude gilt Ausstoß kg CO₂ : Wohnfläche. Das Ergebnis ordnet man in das Stufenmodel ein.

Für Objekte mit einem Gewerbeflächenanteil von über 50 % werden die CO₂-Kosten derzeit noch nicht im Stufenmodell eingeordnet, sondern einfach halbiert.

Sonderregelung:

Handelt es sich bei dem Objekt um ein Einzel- oder Flächendenkmal oder liegt ein Anschlusszwang für Fernwärme vor, so halbiert sich der Vermieteranteil nach Einordnung in das Stufenmodell bzw. nach Halbierung aufgrund des Gewerbeanteils. 

Hier lesen Sie die vollständige Satzung.

Grundsätzlich sind wir für eine Beibehaltung der Anpassung, um Sie vor hohen Nachzahlungen in der nächsten Betriebskostenabrechnung zu schützen. Wenn Sie die Rücknahme wünschen bzw. nur einen Teilbetrag leisten können, ist dies selbstverständlich möglich. Bitte bedenken Sie, dass eine monatliche Vorleistung ggf. für Sie besser ist als eine hohe Nachzahlung.

Das Thema Energiesparen ist wichtig und dringend erforderlich. Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt informieren wir Sie, wie Sie im Haushalt durch einfache Maßnahmen Energie einsparen können.

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