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Rauchwarnmelder

Geschrieben von jgiewat auf 17. August 2023
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FAQ - alles, was Sie wissen müssen

Ihre Sicherheit ist uns wichtig. Im Jahr 2012 haben wir begonnen, unsere Wohnungen mit Funk-Rauchwarnmeldern der Firma Techem Energy Services GmbH auszustatten. Die Installation endete für sämtliche Wohnungen 2015. Die Landesbauordnung schreibt  eine Rauchwarnmelderpflicht für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in Wohnungen vor.

Die regelmäßige Wartung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit der Rauchwarnmelder. Mit dieser Maßnahme kommen wir zudem unserer Verkehrssicherungspflicht nach. Diese Wartung erfolgt durch die Firma Techem Energy Services GmbH. Da es sich um Funk-Rauchwarnmelder handelt, kann die Firma Techem dies aus der Ferne ohne Zutritt zu Ihrer Wohnung durchführen. Wir erhalten die Wartungsprotokolle.

Rauchwarnmelder müssen nach Inbetriebnahme nach spätestens zehn Jahren (und sechs Monaten) laut einer DIN-Vorschrift ausgetauscht werden. Bei älteren Geräten besteht ansonsten die Gefahr, dass sie im Falle eines Brandes nicht mehr zuverlässig Warnsignale auslösen. Für den Austausch entstehen Ihnen keine Kosten. In Hausaushängen informieren wir mit Techem Sie über den Tauschtermin.

Bitte beachten Sie: Als Mieterin bzw. Mieter haben Sie eine Duldungspflicht (§ 555a BGB) für Maßnahmen, die gesetzlich erforderlich sind. Dies verpflichtet Sie, Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren und den Austausch zu dulden bzw. dafür Sorge zu tragen, dass der Austausch ermöglicht wird.

Eine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, es können auch die Nachbarschaft oder Angehörige Zugang zur Wohnung gewähren. Sollte der vorgeschlagene Termin dennoch nicht möglich sein, steht Ihnen Techem unter der Nummer 0341 997 846 88 zur Vereinbarung eines neuen Termins zur Verfügung.

Eine Bedienungsanleitung unserer Funk-Rauchwarnmelder finden Sie hier.

Die Techem-Hotline lautet 08002 / 00 12 64 und ist 24 Stunden erreichbar. Natürlich können Sie auch Ihre Verwalterin oder Ihren Verwalter bei möglichen Störungen informieren.

Die regelmäßige Wartung von Rauchwarnmeldern ist laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2022 als Betriebskosten auf die Mieterschaft umlegbar. In Ihrer Betriebskostenabrechnung finden Sie dazu den Posten „Wartung Rauchwarnmelder“.

Nein. Der Austausch sowie Einbau von Rauchwarnmeldern ist kostenfrei.

Nein. Sie zahlen keine Mietkosten für Ihre Rauchwarnmelder. Laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2022 sind Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Betriebskosten umlegbar.

Nein. Sie zahlen keine Modernisierungskosten für Ihre Rauchwarnmelder. Laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2023 handelt es sich bei dem Austausch gleichwertiger Geräte um keine bauliche Veränderung Ihrer Wohnung und damit auch um keine Modernisierungsmaßnahme.

Nachdem Ihnen die Betriebskostenabrechnung zugegangen ist, haben Sie nach einer gesetzlichen Vorschrift ihre Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten bei uns geltend zu machen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie einwenden, dass es sich bei den Kosten für die Rauchwarnmelder nicht um Betriebskosten handelt. Haben Sie dies nicht getan, besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung. Es genügt auch nicht, dass Sie einer Betriebskostenabrechnung pauschal widersprechen oder Einspruch erheben.

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