Warum erhöht die HWG aktuell die Mieten bei einem Teil ihrer Bestandsmieter?
Für die Mieterinnen und Mieter, die jetzt Post von uns erhalten, ist es die erste Mieterhöhung seit sehr langer Zeit. Teilweise die erste Mieterhöhung seit zehn Jahren. Zehn Jahre, in denen Löhne und Gehälter sowie Renten und Sozialleistungen gestiegen sind. Es sind aber auch zehn Jahre, in denen Handwerkerleistungen und Materialpreise deutlich teurer wurden. Unsere Ausgaben für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sind immer weiter gestiegen. Gleichzeitig hielten wir die Mieten stabil. Es entstand ein wirtschaftliches Ungleichgewicht, welches wir aufgrund der extremen Preissteigerungen der letzten Monate nicht mehr kompensieren können.
Die jetzigen Mieterhöhungen haben nichts mit Gewinnmaximierung oder Ähnlichem zu tun. Sie sind dringend erforderlich, damit wir auch künftig unseren Mieterinnen und Mietern gutes Wohnen gewährleisten können.
Auf welcher Grundlage erhöht die HWG die Mieten bei Teilen ihrer Bestandsmieter?
Mieterhöhungen können nicht wahllos erfolgen. In § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Möglichkeiten formuliert, wie Mieterhöhungen begründet werden müssen. In der Vergangenheit haben wir Mieterhöhungen stets auf Basis des jeweils geltenden Mietspiegels durchgeführt. Wir sind der Meinung, dass ein Mietspiegel die bestmögliche Grundlage für Mietanpassungen ist. Er gibt transparent Auskunft über die ortsüblichen Vergleichsmieten und wird von Mieter- und Vermietervertretern gleichermaßen akzeptiert. Als kommunales Unternehmen mit einer sozialen Verantwortung ist uns das wichtig. Dass die HWG jetzt Vergleichswohnungen als Basis für Mieterhöhungen (§ 558a BGB) heranzieht, liegt allein daran, dass es seit 2014 keinen qualifizierten Mietspiegel in der Stadt Halle gibt. Ein neuer qualifizierter Mietspiegel fand keine Mehrheit im Stadtrat.
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
Auch dies ist im Gesetz geregelt (§ 558 BGB). Wir haben drei Wohnungen recherchiert, die in Größe, Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sind. Es handelt sich um reale und aktuell vermietete Wohnungen. Deren tatsächliche Miethöhen stellen die ortsübliche Vergleichsmiete dar.
Um wie viel Prozent steigen die Mieten?
Das Gesetz (§ 558 BGB) erlaubt, dass Nettokaltmieten (also die Mieten ohne Betriebskosten) alle drei Jahre um maximal 20 Prozent steigen können. Diese Erhöhungen sind aber nur dann möglich, wenn die anzuhebenden Mieten unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Aus diesem Grund werden wir nicht pauschal und flächendeckend unsere Mieten um 20 Prozent erhöhen. Mieterhöhungsverlangen haben nur diejenigen Mieterinnen und Mieter erhalten, die heute weniger als die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen. Das können also die gesetzlich möglichen maximalen 20 Prozent sein. Liegt der aktuelle Mietpreis allerdings beispielweise nur 10 Prozent unter der ortsüblichen Miete, dann fällt die Mieterhöhung entsprechend geringer aus.
Was ist, wenn Mieterinnen und Mieter Schwierigkeiten haben, die neue Miete zu bezahlen?
Das Wichtigste in diesem Fall ist, dass unsere Mieterinnen und Mieter Kontakt zu ihrer Verwalterin/ihrem Verwalter aufnehmen. Sollten nachweislich Schwierigkeiten bestehen, die neue Miete zu zahlen, versuchen wir gemeinsam eine Lösung zu finden.